Kontaktdaten
Bürgerbündnis Tecklenburg e.V.
Saatkamps Knapp 2
49545 Tecklenburg
Fon +49 5482 1489
nachricht@buergerbuendnis.com
Satzung des Vereins Bürgerbündnis Tecklenburg e.V.
Präambel
Jeder Bürger hat den Wunsch, sich in seiner Stadt oder seinem Ortsteil wohlzufühlen. Dass dieser Wunsch erfüllbar wird, hängt wesentlich ab vom Zusammenleben mit den Mitbürgerinnen und Mitbürgern, von den kommunalen Einrichtungen, der umgebenden Landschaft, der Stadt- oder Ortsgestalt, dem kulturellen Leben in der Gemeinde und nicht zuletzt von der gesamten Organisation und Gestaltung des Gemeinwesens. Ein wesentlicher Teil wird bestimmt durch das Engagement der Bürgerinnen und Bürger für ihr Gemeinwesen. Der Verein "Bürgerbündnis Tecklenburg e.V." macht es sich zur Aufgabe, dieses Engagement zu fördern. Er will dazu über politische und religiöse Grenzen hinweg und ohne Ansehen von Rang und Namen diejenigen Bürgerinnen und Bürger zusammenbringen, die bereit sind, bei der Verbesserung und Weiterentwicklung des Gemeinwesens mitzuwirken.
Der Verein steht allen Bürgerinnen und Bürgern der vier Ortsteile der Stadt Tecklenburg gleichermaßen offen. Darüber hinaus können auch Gäste und ehemalige Bürgerinnen und Bürger Tecklenburgs fördernde Mitglieder werden, um in freundschaftlicher Verbundenheit mit der Stadt und ihrer Bürgerschaft die Arbeit des Vereins zu unterstützen.
§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins und Geschäftsjahr
(1) Der im Jahre 2010 gegründete Verein trägt den Namen "Bürgerbündnis Tecklenburg e.V.".
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter der Nr. VR - 1256 - eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Tecklenburg.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Die Erhaltung, Pflege, bürgerfreundliche und nachhaltige Weiterentwicklung des Erhalts der historischen Ortskerne sowie der Kulturlandschaft der Stadt Tecklenburg und seiner Ortsteile Brochterbeck, Ledde und Leeden sind wesentliche Ziele des Vereins.
Die kulturellen Eigenarten und Besonderheiten im Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Tecklenburg sowie der Ortsteile Brochterbeck, Ledde und Leeden zu bewahren, weiterzuentwickeln und im kommunalpolitischen Einklang zu entwickeln, ist ein weiterer Zweck des Vereines.
Besondere Berücksichtigung findet dabei auf die Einbindung der bürgerschaftlichen Interessen und der Aktivierung bürgerschaftlichen Engagements. Außerdem soll die Kommunikation zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Ortsteile verbessert werden, um die Identifikation mit den Stadterhaltungsbelangen innerhalb der Bürgerschaft zu stärken.
Dies soll verwirklicht werden insbesondere durch Aktionen und die Aktivierung bürgerschaftlichen Engagements wie etwa
- Stadtfeste
- Mitmachaktionen
- kulturelle Workshops und Wettbewerbe (als Bsp. Fotowettbewerbe. Malwettbewerbe)
- Imagekampagnen
- Kunstausstellungen
- Maßnahmen zur Gestaltung öffentlicher Räume (z.B. Kunstobjekte) sowie sonstige kreative Maßnahmen, die zur Aktivierung und Belebung des bürgerlichen Engagements und der Vereinszwecke beitragen.
Das Bürgerbündnis will dabei auch den besonderen kulturlandschaftlichen, städtebaulichen und historisch gewachsenen Wert Tecklenburgs bewußter machen und bewahren sowie den Gemeinschaftssinn pflegen. Dabei können auch Besucher und Gäste von Tecklenburg in die Aktivitäten des Vereins einbezogen werden.
(5) Der Verein ist befugt, zu diesem Zwecke die Mitgliedschaft aller Körperschaften und Vereinigungen zu erwerben, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen. Er kann zweckdienliche Einrichtungen schaffen und/oder unterhalten oder anderweitige Einrichtungen der vorbezeichneten Art unterstützen.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(9) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(10) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Restvermögen dem Heimatverein Tecklenburg e.V. überschrieben, der dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser soll sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichten.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach sorgfältiger Prüfung. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Der Verein kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich, die Belange des Stadt Tecklenburg im Rahmen der Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu vertreten.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri- chen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands und des Beirats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands und des Beirats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 3 Jahresbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Sicherung einer sozialverträglichen Beitragsstaffelung soll ein Jahresmindestbeitrag in Höhe von nicht mehr als 10 € ermöglicht werden.
(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die Mitgliederversammlung hat die ihr durch Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Das sind
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirats und der Kassenprüfer,
- die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Beschlussfassung über Anträge.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge und Anfragen an die Mitgliederversammlung zu stellen.
(5) Jedes volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung vom 1. Kassierer und bei dessen Verhinderung vom 2. Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(7) Wahlen und Abstimmungen sind auf Verlangen geheim.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Der Abstimmungsmodus gemäß §§ 8 und 9 dieser Satzung wird hiervon nicht berührt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig.
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(11) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder des Beirats oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, einberufen werden. Für die Einberufung gilt das gleiche wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der
- ersten Vorsitzenden
- zweiten Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- dem zweiten Kassierer.
(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. In der jährlichen Mitgliederversammlung hat er die Vertrauensfrage zu stellen. Er tritt zurück, wenn ihm das Vertrauen nicht ausgesprochen wird.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wird ein Nachfolger durch die nächste Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Der Vorstand ist ,befugt im Einvernehmen mit dem Beirat für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu wählen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung ordnungsgemäß eingeladen worden ist und wenigstens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit gilt die Regelung des § 5 Abs. 6 dieser Satzung. In dringenden Fällen kann durch schriftliche Befragung der Vorstandsmitglieder ein Beschluss herbeigeführt werden.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Vereinsorgane. Im übrigen ist er für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Willenserklärungen sind für den Verein nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder generell oder im Einzelfall zur verbindlichen Vertretung des Vereins bevollmächtigen.
(8) Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt. Es werden keine Vergütungen bezahlt, tatsächlich angefallene Auslagen werden erstattet.
§ 7 Beirat
(1) In den Beirat können bis zu sechs Mitglieder gewählt werden. Der Beirat wird wie der Vorstand auf zwei Jahre gewählt.
(2) Der Beirat soll sich, so oft es die Geschäfte erfordern, versammeln. Er ist zu berufen, wenn es zwei Beiratsmitglieder verlangen. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Sitzungen des Beirats. Für die Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit gilt § 6 sinngemäß. Der Beirat ist zu Vorstandssitzungen hinzuzuziehen, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dieses verlangen. Der Beirat ist vom Vorstand laufend über alle wichtigen Belange zu unterrichten. Er ist berechtigt und verpflichtet, den Vorstand zu beraten und ihm Anregungen zu geben. Der Beirat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über den Stand der Vereinsangelegenheiten verlangen.
§ 8 Satzungsänderung
Satzungsändernde Beschlüsse - auch die Änderung des Vereinszwecks betreffende - müssen mindestens mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen stimmberechtigten Stimmen gefasst werden.
§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen sich ¾ der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Tecklenburg oder einen anderen gemeinnützigen Verein mit der Maßgabe, dieses ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes gem. § 1 Abs. 4 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über eine anderweitige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung durch das Finanzamt Ibbenbüren ausgeführt werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 10 Inkraftsetzung
(1) Diese Satzung wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und rückwirkend zum 01.04.2010 in Kraft gesetzt.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Tecklenburg, 09. Juni 2011
Bürgerbündnis Tecklenburg e.V.


